Die Schadenminderungslast stellt somit eine negative Haftungsbegrenzung der Sozialversicherung dar: Soweit die Schadenminderungslast reicht, besteht keine oder doch nur eine verminderte Leistungspflicht (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 40 N 24 ff.). Trotz dieser Bedeutung der Schadenminderungslast für das Sozialversicherungsrecht wurde im ATSG nicht eine selbständige Bestimmung geschaffen, sondern die Schadenminderungslast fand einzig in Art. 21 Abs. 4 ATSG Aufnahme (BBl 1999 4567).