Sie hat denn auch die Kosten für die Behandlung vom Januar 2004 übernommen sowie für die Zeit des Spitalaufenthaltes und der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder für den Verdienstausfall geleistet. Für die strittigen Taggeldforderungen macht sie aber geltend, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb die Übernahme dieses Verdienstausfalls verweigert werden könne. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine allfällige Verletzung der Schadenminderungslast vorliegt.