b) Im vorliegenden Fall ist die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem gemeldeten Rückfall bzw. der Spätfolge offensichtlich gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat demnach grundsätzlich sowohl für die Behandlungskosten als auch für den Verdienstausfall aufzukommen. Sie hat denn auch die Kosten für die Behandlung vom Januar 2004 übernommen sowie für die Zeit des Spitalaufenthaltes und der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder für den Verdienstausfall geleistet.