b UVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 UVG werden dem Versicherten auch nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er unter einem Rückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbstätigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Erleidet der Versicherte während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.