3. a) Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Voraussetzung ist das Bestehen eines anfänglichen Unfallereignisses. Der Unfallversicherer ist jedoch nur leistungspflichtig, wenn zwischen dem ursprünglichen Schadenereignis mit Unfallcharakter und dem Rückfall bzw. den Spätfolgen sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m.