Am 3. Juli 1975 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.349.1) abgeschlossen. Art. 33 Abs. 2 dieses Abkommens bestimmt, dass die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eines Vertragsstaates Gesuche und andere Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Gericht die in französischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift entgegenzunehmen.