Was die für die Beschwerdeschrift gewählte Sprache anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass diese den formellen Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts nicht genügt. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass allfällig vorhandene Staatsverträge dem Bundesrecht und kantonalem Recht vorgehen. Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger. Am 3. Juli 1975 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.349.1) abgeschlossen.