Das Gericht gelangt diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der dem Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsschrift die Adresse der Beschwerdegegnerin aufgeführt hat, kann die Gültigkeit der bei der richtigen Instanz zugestellten Beschwerde nicht hemmen. Tatsache ist, dass auf dem Beschwerdeumschlag die korrekte Adresse wiedergegeben ist und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Was die für die Beschwerdeschrift gewählte Sprache anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass diese den formellen Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts nicht genügt.