in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden, BR 110.100). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgerecht in französischer Sprache sowohl beim Verwaltungsgericht als auch bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Letztere macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die Beschwerde formell nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da sie nicht ans Gericht adressiert und nicht in einer von der Kantonsverfassung anerkannten Landessprache verfasst sei. Das Gericht gelangt diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis.