61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts: ATSG; SR 830.1). Dieses besagt, dass die Gerichtssprachen die von der Kantonsverfassung anerkannten Landessprachen – also Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch – sind (Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden, Verwaltungsgerichtsgesetz, VVG, BR 370.100; in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden, BR 110.100).