1. Gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers über Versicherungsleistungen kann gemäss Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) innert drei Monate Beschwerde eingereicht werden. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach kantonalem Recht (Art. 61 Abs. 1 lit.