Entgegen den Ausführungen des Versicherten sei es der Unfallversicherung bewusst gewesen, dass früher oder später eine erneute Operation bzw. eine Kniegelenksplastik durchgeführt werden müsste. Sie habe denn auch die Kosten für den operativen Eingriff übernommen. Vorliegend sei ausschliesslich die Übernahme der Taggelder für die ärztlich nicht attestierte Arbeitsunfähigkeit nach dem 24. Februar 2004 sowie die vor der Operation geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. September 2003 strittig. Einzig die Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar 2004 bis zum 24. Februar 2004 sei letztlich auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen.