Dies werde denn auch durch den Bericht von Dr. med. … bestätigt, in welchem dem Versicherten die volle Wiederaufnahme der Arbeit in einer halbsitzenden bzw. sitzenden Tätigkeit per 24. Februar 2004 attestiert werde. Die vom Versicherten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. August 2004 sei denn auch lediglich eine reine Behauptung und werde durch kein ärztliches Zeugnis belegt. Entgegen den Ausführungen des Versicherten sei es der Unfallversicherung bewusst gewesen, dass früher oder später eine erneute Operation bzw. eine Kniegelenksplastik durchgeführt werden müsste.