In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2005 beantragt die Unfallversicherung die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem er weiterhin eine sportliche bzw. körperliche Tätigkeit ausübe, obwohl er für solche Tätigkeiten seit spätestens 1994 zu 40% invalid sei und dafür bereits eine Kapitalsumme (anstelle einer Rente) erhalten habe. In der ausgeübten Tätigkeit würden Kniebeschwerden wesentlich früher zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.