11. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2005 (Poststempel 14. Februar 2005) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung von Unfalltaggeldern ab dem 8. September 2003 bis zum 30. August 2004. Zur Begründung macht er geltend, dass die Unfallversicherung mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 ihm erlaubt habe, als Bademeister tätig zu sein. Ausserdem könne er während rund 70% der Arbeitszeit sitzend tätig sein.