8. Mit Verfügung vom 31. August 2004 teilte die Unfallversicherung mit, dass sie ausschliesslich für die Zeit vom 21. Januar 2004 bis zum 24. Februar 2004 Unfalltaggelder ausrichte. Für die Zeit davor und danach sei der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen, weshalb er für diese Zeit keinen Anspruch auf Taggelder habe. 9. Indem der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2004 der Unfallversicherung miteilte, dass er seine Tätigkeit als Bademeister am 30. August 2004 wieder zu 100% aufgenommen hatte, verlangte er die Auszahlung der Taggelder vom 8. September 2003 bis zum 30. August 2004.