{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-28_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_28_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_28", "Checksum": "464cd534bfd6a57d4931fc2f293dd71a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Eben weil er für seine bisherige\nErwerbstätigkeit im körperlichen und sportlichen Bereich nicht mehr zu 100%\neinsatzfähig war, wurde ihm diese kapitalisierte Rente ausbezahlt. Trotzdem\nhat der Beschwerdeführer weiterhin in einem körperlichen bzw. sportlichen\nBereich gearbeitet. An dieser Feststellung vermag auch die Bestätigung des\nArbeitgebers nicht ändern, wonach der Beschwerdeführer rund 70% seiner\nArbeitszeit sitzend tätig sein könne. Tatsache ist, dass er als Bademeister (life\nguard) nur arbeiten kann, wenn er körperlich zu 100% einsatzfähig ist, also im\nNotfall nicht durch körperliche Beschwerden an einer allfälligen\nRettungsaktion behindert würde. Dadurch erklärt sich denn auch die bereits\nam 8. September 2003 eingetretene Arbeitsunfähigkeit und die damit geltend\ngemachte Taggeldforderung des Beschwerdeführers, welche nicht erfolgt\nwäre, wenn er nicht einer körperlichen bzw. sportlichen sondern einer\nangepassten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. In einem solchen Fall\nhätte die Erwerbsfähigkeit bis zum Tag vor dem operativen Eingriff bestanden,\nda die körperlichen Beschwerden ihn diesfalls nicht an der Ausübung der\nErwerbstätigkeit behindert hätten. Dasselbe gilt für die Taggelder, welche für\ndie Zeitspanne vom 25. Februar 2004 bis zum 30. August 2004 geltend\ngemacht werden. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der\nbehandelnde Arzt dem Beschwerdeführer ab dem 24. Februar 2004 eine\nArbeitsfähigkeit von 100% für eine halbsitzende bzw. sitzende Tätigkeit\nbestätigte.\nNachdem dem Beschwerdeführer im Jahre 1994 eine kapitalisierte\nInvalidenrente von 40% ausbezahlt worden ist, eben weil er nicht mehr in\nkörperlich betonten bzw. sportlichen Berufen zu 100% erwerbstätig sein\nkonnte, war es ihm durchaus zumutbar, eine Umschulung zu einer adaptierten\nTätigkeit zu absolvieren bzw. einen adaptierten Beruf auszuüben. Daran\nvermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache nichts zu\nändern, wonach ihm in den Vereinigten Staaten aufgrund der Rezession das\nAusüben einer angepassten Tätigkeit (z.B. als Stockbroker) nicht möglich\ngewesen sei. Bei der Arbeitslosigkeit handelt es sich nicht um ein Risiko,\nwelches durch die Unfallversicherung abgedeckt wird. Des Weiteren hätte\ndiese zumutbare Massnahme - wie bereits ausgeführt - tatsächlich zu einer\nSchadensminderung geführt. Mit anderen Worten ist auch die sog.\nhypothetische Kausalität zu bejahen, da in der ausgeübten Tätigkeit die\naufgetretenen Kniebeschwerden wesentlich früher zu einer Arbeitsunfähigkeit\nund wesentlich später zu der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit\ngeführt haben. Weiter handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine\nurteilsfähige Person. Somit sind im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen\nfür die Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der\nSchadenminderungslast erfüllt, weshalb nun die Rechtsfolgen zu betrachten\nsind.\n\nf) Bei der Schadenminderungsobliegenheit handelt es sich nicht um eine\ndurchsetzbare Rechtspflicht. Ein allfälliger Verstoss wird indirekt sanktioniert,\nindem anbegehrte Ansprüche bzw. Leistungen verweigert werden. Bei\nkorrekter Betrachtung setzt somit der Verstoss gegen die\nSchadenminderungsobliegenheit keinen Reduktionsgrund. Der Geschädigte,\nder gegen sie verstösst, hat sich den vermeidbaren Schaden im Sinne einer\nGesamtursache selbst zuzuschreiben, d.h. der weitere Schaden fällt, obwohl\ner eventuell letztlich natürlich kausal auf schädigendes Verhalten eines Dritten\nzurückzuführen oder Folge eines versicherten Ereignisses ist, in den\nausschliesslichen Verantwortungsbereich des Geschädigten (Tognella,\na.a.O., S. 182).\nIm vorliegenden Fall hat die Entscheidung des Beschwerdeführers einen\nkörperlich betonten Beruf zu 100% auszuüben, für den er spätestens seit\n1994 zu 40% invalid war, zu einem vermeidbaren Schaden geführt. Dieser\nSchaden setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Einerseits ist die\nArbeitsunfähigkeit bereits am 8. September 2003 eingetreten, obwohl der\noperative Eingriff erst im Januar 2004 vorgenommen wurde. Andererseits war\ndie volle Arbeitsfähigkeit – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – erst\nam 30. August 2004 wieder gegeben, obwohl ihm der behandelnde Arzt für\neine halbsitzende bzw. sitzende Tätigkeit bereits ab dem 24. Februar 2004\neine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert. Nach dem Gesagten stellt dieser\nErwerbsausfall einen Schaden dar, welcher einzig in den\nVerantwortungsbereich des Geschädigten fällt. Die Beschwerdegegnerin hat\ndemnach die Taggeldleistungen für diesen Schaden zu Recht verweigert.\n\n"}