{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-28_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_28_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_28", "Checksum": "464cd534bfd6a57d4931fc2f293dd71a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:48", "Checksum": "85bb9c01b9bb1fef0a63aa6c451b2eec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 28\nRegeste:\nVersicherungsleistungen | Krankenversicherung\n\nc) In allen Sozialversicherungen, in welchen der Eintritt des Risikos oder das\nAndauern des Folgezustandes durch ein vermeidbares Verhalten der\nversicherten Person beeinflussbar ist, hat die Schadenminderungslast eine\nganz grundlegende Bedeutung, so etwa in den Sozialversicherungen, bei\nwelchen ein Gesundheitsschaden der Leistungspflicht zugrunde liegt. Einer\nder tragenden Pfeiler des sozialen Leistungsstaates ist die Sicherung der\nFreiheit und der Existenz der Person, indem bestimmte wesentliche Risiken,\nwelche die ökonomische Existenz der Menschen in Frage stellen, auf eine\nmöglichst grosse Gemeinschaft der Versicherten verteilt werden; aus dieser\nRisikoverteilung entsteht eine weitgehend materielle Gesichertheit, die\nsoziale Sicherheit der Betroffenen. Anderseits hat aber im schweizerischen\nsozialen Rechtsstaat auch die Eigenverantwortung eine grosse Bedeutung,\ndenn ohne leistungsfähige und -willige Mitglieder der\nVersichertengemeinschaft lassen sich die Sozialversicherungen nicht\nfinanzieren. Diese Eigenverantwortung muss gerade auch im bereits recht\ndichten schweizerischen Sozialversicherungsnetz betont werden, d.h. es\nmuss vermieden werden, dass die versicherte Person ihr Verhalten zum\nNachteil der gesamten anonymen Rechtsgemeinschaft verändert, indem die\nAuffassung aufkommt, der Staat garantiere in jedem Fall über die eine oder\nandere Sozialversicherung die Sicherung der materiellen Existenz. In diesem\nSpannungsfeld zwischen sozialer Sicherheit und Eigenverantwortung\nbedeutet die Schadenminderungslast ein wichtiges Element der\nGrenzziehung zwischen Leistungspflicht der Versicherung und der\nAnspruchsberechtigung der einzelnen Person. Die Schadenminderungslast\nstellt somit eine negative Haftungsbegrenzung der Sozialversicherung dar:\nSoweit die Schadenminderungslast reicht, besteht keine oder doch nur eine\nverminderte Leistungspflicht (Thomas Locher, Grundriss des\nSozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 40 N 24 ff.).\nTrotz dieser Bedeutung der Schadenminderungslast für das\nSozialversicherungsrecht wurde im ATSG nicht eine selbständige\nBestimmung geschaffen, sondern die Schadenminderungslast fand einzig in\nArt. 21 Abs. 4 ATSG Aufnahme (BBl 1999 4567). Es ergibt sich demnach,\ndass der Gesetzgeber nur einige Aspekte der Schadenminderungslast\nnormiert hat. Soweit die Last über diesen normierten Bereich hinausgeht und\nsomit nicht ausdrücklich geregelt wird, hat die Last - wie im bisherigen Recht\n- die Bedeutung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes (Locher, a.a.O., § 40\nN 29).\n\nd) Damit dieser allgemein gültige Grundsatz zur Anwendung gelangt, müssen\nkumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss die unterlassene\nschadenmindernde Vorkehr zumutbar gewesen sein. Weiter muss\nnachgewiesen sein, dass die zumutbare Massnahme tatsächlich weiteren\nSchaden verhindert hätte (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang). Und\nletztlich wird die Urteilsfähigkeit des Geschädigten vorausgesetzt (Reinhard\nTognella, Erwerbsunfähigkeitsprobleme bei somatisch nicht nachweisbaren\nBeschwerdebildern im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, Zürich 2004,\nS. 182).\n\n"}