{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-28_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_28_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_28", "Checksum": "464cd534bfd6a57d4931fc2f293dd71a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die\nBeschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein\nRechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Im Übrigen bestimmt\nsich das Verfahren nach kantonalem Recht (Art. 61 Abs. 1 lit. b des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts:\nATSG; SR 830.1). Dieses besagt, dass die Gerichtssprachen die von der\nKantonsverfassung anerkannten Landessprachen – also Deutsch, Italienisch\nund Rätoromanisch – sind (Art. 20 des Gesetzes über die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden,\nVerwaltungsgerichtsgesetz, VVG, BR 370.100; in Verbindung mit Art. 3 Abs.\n1 der Verfassung des Kantons Graubünden, BR 110.100).\nDer Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgerecht in französischer\nSprache sowohl beim Verwaltungsgericht als auch bei der\nBeschwerdegegnerin eingereicht. Letztere macht in ihrer Beschwerdeantwort\ngeltend, dass die Beschwerde formell nicht den gesetzlichen Anforderungen\nentspreche, da sie nicht ans Gericht adressiert und nicht in einer von der\nKantonsverfassung anerkannten Landessprache verfasst sei.\nDas Gericht gelangt diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis. Die Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer auf der dem Verwaltungsgericht eingereichten\nRechtsschrift die Adresse der Beschwerdegegnerin aufgeführt hat, kann die\nGültigkeit der bei der richtigen Instanz zugestellten Beschwerde nicht\nhemmen. Tatsache ist, dass auf dem Beschwerdeumschlag die korrekte\nAdresse wiedergegeben ist und die Beschwerde fristgerecht eingereicht\nwurde. Was die für die Beschwerdeschrift gewählte Sprache anbelangt, ist der\nBeschwerdegegnerin zuzustimmen, dass diese den formellen Anforderungen\ndes eidgenössischen und kantonalen Rechts nicht genügt. Es bleibt jedoch\nzu berücksichtigen, dass allfällig vorhandene Staatsverträge dem\nBundesrecht und kantonalem Recht vorgehen. Der Beschwerdeführer ist\nfranzösischer Staatsangehöriger. Am 3. Juli 1975 wurde das Abkommen\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen\nRepublik über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.349.1) abgeschlossen. Art.\n33 Abs. 2 dieses Abkommens bestimmt, dass die Verwaltungs- und\nGerichtsbehörden eines Vertragsstaates Gesuche und andere Schriftstücke\nnicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache des anderen\nVertragsstaates abgefasst sind. Gestützt auf diese Bestimmung hat das\nGericht die in französischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift\nentgegenzunehmen.\nNach dem Gesagten genügt die Beschwerdeschrift den formellen\nAnforderungen, weshalb auf sie einzutreten ist.\n\n2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2004.\nStreitig und zu prüfen sind ausschliesslich die Taggeldleistungen ab dem 8.\nSeptember 2003 bis zum operativen Eingriff und ab dem 24. Februar 2004 bis\nzur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch den Beschwerdeführer am 30.\nAugust 2004.\n\n3. a) Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR\n832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und\nSpätfolgen gewährt. Voraussetzung ist das Bestehen eines anfänglichen\nUnfallereignisses. Der Unfallversicherer ist jedoch nur leistungspflichtig, wenn\nzwischen dem ursprünglichen Schadenereignis mit Unfallcharakter und dem\nRückfall bzw. den Spätfolgen sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 21\nAbs. 3 UVG werden dem Versicherten auch nach der Festsetzung der Rente\nPflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er unter einem\nRückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbstätigkeit durch medizinische\nVorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung\nbewahrt werden kann. Erleidet der Versicherte während dieser Zeit eine\nVerdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der\nneuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.\n\nb) Im vorliegenden Fall ist die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem\nUnfallereignis und dem gemeldeten Rückfall bzw. der Spätfolge offensichtlich\ngegeben. Die Beschwerdegegnerin hat demnach grundsätzlich sowohl für die\nBehandlungskosten als auch für den Verdienstausfall aufzukommen. Sie hat\ndenn auch die Kosten für die Behandlung vom Januar 2004 übernommen\nsowie für die Zeit des Spitalaufenthaltes und der ärztlich attestierten\nArbeitsunfähigkeit Taggelder für den Verdienstausfall geleistet. Für die\nstrittigen Taggeldforderungen macht sie aber geltend, dass der\nBeschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen\nsei, weshalb die Übernahme dieses Verdienstausfalls verweigert werden\nkönne. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine allfällige Verletzung der\nSchadenminderungslast vorliegt.\n\n"}