{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-28_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_28_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_28", "Checksum": "464cd534bfd6a57d4931fc2f293dd71a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:48", "Checksum": "85bb9c01b9bb1fef0a63aa6c451b2eec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 28\nRegeste:\nVersicherungsleistungen | Krankenversicherung\n\n11. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2005\n(Poststempel 14. Februar 2005) Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nGraubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides und Zusprechung von Unfalltaggeldern ab dem\n8. September 2003 bis zum 30. August 2004. Zur Begründung macht er\ngeltend, dass die Unfallversicherung mit Schreiben vom 11. Dezember 2003\nihm erlaubt habe, als Bademeister tätig zu sein. Ausserdem könne er während\nrund 70% der Arbeitszeit sitzend tätig sein. Im Jahre 2001 seien die\nVereinigten Staaten von Amerika in eine gewichtige Rezession gefallen,\nweshalb er einer neuen Arbeit habe nachgehen müssen. Seine berufliche\nNeuorientierung habe 1997 stattgefunden, als er seine Lizenz als Stockbroker\nerlangt habe. Dieser Beruf verlange eine zu 100% sitzende Tätigkeit. Bereits\nin den Jahren 1995 und 1996 habe ihm sein Knie Schmerzen bereitet,\nweshalb er die Dres. med. … und … auf eigene Kosten konsultiert habe. Im\nZeitpunkt des operativen Eingriffs seien bereits zehn Jahre seit dem Bericht\nvon Dr. med. … vergangen, welcher festgehalten habe, dass in den\nkommenden fünf Jahren das naturgegebene Fortschreiten der degenerativen\nAlterationen einschneidende therapeutische Massnahmen nach sich ziehen\nwürde. Es sei kein Zufall, sondern es sei nur seiner beruflichen\nAnpassungsfähigkeit und seinen konstanten Anstrengungen zu verdanken,\ndass er trotz dieser Voraussage von Dr. med. … bisher auf eine totale\nKnieprothese habe verzichten können.\n12. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2005 beantragt die Unfallversicherung\ndie Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei seiner\nSchadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem er weiterhin eine\nsportliche bzw. körperliche Tätigkeit ausübe, obwohl er für solche Tätigkeiten\nseit spätestens 1994 zu 40% invalid sei und dafür bereits eine Kapitalsumme\n(anstelle einer Rente) erhalten habe. In der ausgeübten Tätigkeit würden\nKniebeschwerden wesentlich früher zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Wäre\nder Versicherte hingegen, wie eigentlich zu erwarten und zumutbar gewesen,\neiner adaptierten Beruftätigkeit (z.B. als Stockbroker) nachgegangen, hätte\ndie durch den operativen Eingriff verursachte Arbeitsunfähigkeit wesentlich\nkürzer gedauert. Dies werde denn auch durch den Bericht von Dr. med. …\nbestätigt, in welchem dem Versicherten die volle Wiederaufnahme der Arbeit\nin einer halbsitzenden bzw. sitzenden Tätigkeit per 24. Februar 2004 attestiert\nwerde. Die vom Versicherten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bis zum\n30. August 2004 sei denn auch lediglich eine reine Behauptung und werde\ndurch kein ärztliches Zeugnis belegt. Entgegen den Ausführungen des\nVersicherten sei es der Unfallversicherung bewusst gewesen, dass früher\noder später eine erneute Operation bzw. eine Kniegelenksplastik durchgeführt\nwerden müsste. Sie habe denn auch die Kosten für den operativen Eingriff\nübernommen. Vorliegend sei ausschliesslich die Übernahme der Taggelder\nfür die ärztlich nicht attestierte Arbeitsunfähigkeit nach dem 24. Februar 2004\nsowie die vor der Operation geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab dem 8.\nSeptember 2003 strittig. Einzig die Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar 2004\nbis zum 24. Februar 2004 sei letztlich auf das versicherte Unfallereignis\nzurückzuführen.\n\n13. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird –\nsoweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}