{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-28_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_28_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29e6b7f1c24fdf7aca692e16d62497ae4597c209d1d834cd4a86cfcb00b5b87c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_28", "Checksum": "464cd534bfd6a57d4931fc2f293dd71a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juni 1991 wurde eine Arthroskopie am linken Knie durchgeführt. Der\noperierende Arzt stellte eine beginnende Arthrose mit Knorpelverletzungen in\nallen 3 Kompartimenten fest. In der Folge wurde eine Expertise durchgeführt,\num den Zustand des linken Knies und den Invaliditätsgrad zu bestimmen.\nGestützt darauf sprach die …, zuständig für die langfristigen\nUnfallversicherungsleistungen, mit Verfügung vom 17. November 1994 dem\nBeschwerdeführer eine Integritätsentschädigung und, auf dessen Verlangen,\neine Kapitalsumme anstelle einer UVG-Rente für einen Invaliditätsgrad von\n40% zu.\n\n3. Mit Schreiben vom 22. September 2002 meldete der Versicherte einen\nRückfall. Er gab an, seit Jahren an Knieschmerzen zu leiden und grosse\nSchwierigkeiten zu haben, in seinem Beruf als Bademeister (life guard),\nwelchen er seit dem 6. Februar 2001 ausübe, weiterhin tätig zu sein. Die\nUnfallversicherung forderte daraufhin entsprechende ärztliche Zeugnisse an.\nIn seinem Bericht vom 23. Januar 2003 gab Dr. med. … an, den Versicherten\ngleichentags erstmals untersucht zu haben. Dabei konnte er feststellen, dass\ndas linke Knie geschwollen gewesen sei. Er schlug Injektionen, eine\nPhysiotherapie sowie das Tragen einer Kniestütze vor. Nachdem die\nUnfallversicherung das Dossier einem Vertrauensarzt zur Überprüfung\nabgegeben hatte, erkannte sie ihre Leistungspflicht für die ärztliche\nBehandlung im Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Knie an.\n\n4. Mit E-Mail vom 29. September 2003 teilte der Versicherte der\nUnfallversicherung mit, dass er bereits seit dem 8. September 2003 in seiner\nTätigkeit als Bademeister arbeitsunfähig sei. Ab dem 13. Oktober 2003\nunterzog sich der Versicherte - wie vom Arzt bestätigt - einer Behandlung mit\nfünf Knieinjektionen.\n\n5. Nachdem die Unfallversicherung detailliertere Arztberichte verlangt hatte,\nteilte ihr der behandelnde Arzt, Dr. med. …, mit, dass die Injektionen nicht die\nnötige Wirkung zeigten und ein erneuter Eingriff vorgesehen sei, um eine\ntotale Knieprothese möglichst lange herauszuzögern.\n\n6. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 bestätigte die Unfallversicherung die\nÜbernahme der Kosten für die ärztliche Behandlung. Betreffend die\nArbeitsunfähigkeit lehnte sie jedoch die Ausrichtung von Taggeldern mit der\nBegründung ab, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit sehr wohl\nzu 100% arbeitsfähig.\n\n7. Am 21. Januar 2004 wurde der operative Eingriff (Menisketomie,\nChondroplastie, Synovektomie) beim Versicherten vorgenommen. Gemäss\nArztbericht von Dr. med. … war der Versicherte ab dem 24. Februar 2004 in\neiner sitzenden oder halbsitzenden Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig.\nNachdem das Dossier einem Vertrauensarzt unterbreitet wurde, teilte die\nUnfallversicherung dem Versicherten die exakten Beträge der\nKostenübernahme mit.\n\n8. Mit Verfügung vom 31. August 2004 teilte die Unfallversicherung mit, dass sie\nausschliesslich für die Zeit vom 21. Januar 2004 bis zum 24. Februar 2004\nUnfalltaggelder ausrichte. Für die Zeit davor und danach sei der Versicherte\nin einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen, weshalb er für\ndiese Zeit keinen Anspruch auf Taggelder habe.\n9. Indem der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2004 der\nUnfallversicherung miteilte, dass er seine Tätigkeit als Bademeister am 30.\nAugust 2004 wieder zu 100% aufgenommen hatte, verlangte er die\nAuszahlung der Taggelder vom 8. September 2003 bis zum 30. August 2004.\n\n10. Am 15. September 2004 erhob der Versicherte Einsprache gegen die\nVerfügung vom 31. August 2004. Diese wies die Unfallversicherung mit\nEntscheid vom 21. Dezember 2004 ab.\n\n"}