VwVG und Art. 103 lit. a OG nicht einzutreten ist, womit sich die Beurteilung der Beschwerde in materiell-rechtlicher Hinsicht erübrigt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde vom 18. Februar 2005 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.