Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am Vorverfahren durch den Rückzug ihrer Einsprache definitiv beendet hat und es ihr verwehrt bleiben muss, nun mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht – quasi in Form eines Quereinstiegs – wiederum Parteirechte zu ergreifen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 sowie in ihrer Duplik vom 11. April 2005 ist vollumfänglich zu folgen, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ganz offensichtlich gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens