c) Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am Vorverfahren durch den Rückzug ihrer Einsprache definitiv beendet hat und es ihr verwehrt bleiben muss, nun mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht – quasi in Form eines Quereinstiegs – wiederum Parteirechte zu ergreifen.