b) Auch mit den zitierten Fallkonstellationen, mit denen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Beschwerdebefugnis zu befassen hatte, ist das vorliegende Verfahren nicht vergleichbar. Das Versicherungsgericht hatte nie einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die Einsprache vorgängig ausdrücklich zurückgezogen und anschliessend Beschwerde eingereicht wurde.