a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Einsprache vom 23. September 2004 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2004 rund einen Monat später ausdrücklich zurückgezogen, womit die genannte Verfügung ihr gegenüber klarerweise in Rechtskraft erwachsen ist. Dass … als Versicherte am 3. Oktober 2004 selber gegen die erwähnte Verfügung Einsprache erhoben hat, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Mangels Beschwerdeerhebung ist der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 der Versicherten gegenüber in Rechtskraft erwachsen.