Es stellt sich somit vorliegend unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichem schriftlichem Rückzug ihrer Einsprache zu einem späteren Zeitpunkt zur direkten Einreichung einer Beschwerde im gleichen Verfahren legitimiert ist. 4. Nach Auffassung des Gerichts ist die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen eindeutig nicht gegeben: