b) Die Einsprache der Versicherten selber vom 3. Oktober 2004 wurde schliesslich mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2005 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die … AG als Krankenversicherer von … am 18. Februar 2005 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.