3. a) Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. September 2004 betreffend Ablehnung der Kostenübernahme für die Chochlea-Implantat-Einlage mit Datum vom 23. September 2004 zunächst Einsprache. Diese Einsprache zog sie – nachdem sie nach eigenen Angaben die Akten geprüft hatte – mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 ausdrücklich zurück.