lediglich durch den Versicherer ging, je nach Konstellation mit oder ohne Beteiligung am Vorverfahren, nie jedoch um den ausdrücklichen Rückzug einer Einsprache und die spätere Beschwerdeerhebung durch dieselbe Partei (vgl. RKUV 1989 Nr. U 82 S. 432 Erw. 1; RKUV 1998 Nr. U 293 S. 225).