b) Die Beschwerdebefugnis nach Art. 48 lit. a VwVG sowie nach Art. 103 lit. a OG setzt unter anderem voraus, dass sich der Beschwerdeführer am vorausgegangenen Verfahren vor den unteren Instanzen beteiligt hat und dass seine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden sind. Auf dieses Erfordernis der sogenannten formellen Beschwer wird nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet, so zum Beispiel, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, am Vorverfahren teilzunehmen (vgl. BGE 118 Ib 359 Erw.