2. a) Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren resp. dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Formulierung des seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 59 ATSG nimmt die älteren Legitimationsumschreibungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG;