Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet vorliegend zunächst die Frage, ob das Gericht auf die Beschwerde der … AG vom 18. Februar 2005 einzutreten hat. Bejahendenfalls wird anschliessend die materiellrechtliche Kernfrage der Kostenübernahme der Chochlea-Implantat-Einlage durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831 20) zu erörtern sein.