9. Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 18. April 2005 vollumfänglich an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 fest. Sie habe nicht dafür einzustehen, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem ausdrücklichen Rückzug ihrer Einsprache die EVG-Rechtsprechung zu Art. 12 IVG zur Kenntnis genommen habe. Sie sei daher weiterhin der Ansicht, dass die EVG-Rechtsprechung zum ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der formellen Beschwer auf den konkreten Fall keine Anwendung finden könne und daher auf die Beschwerde infolge fehlender formeller Beschwer nicht einzutreten sei.