In Bezug auf die materiellrechtliche Frage der Kostenübernahme hielt die Beschwerdeführerin schliesslich fest, die Invalidenversicherung habe die Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG ohne nähere Prüfung abgelehnt, weshalb die Angelegenheit zwecks Tätigung der erforderlichen Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.