Selbstverständlich hätte sie ihre Einsprache nicht zurückgezogen, wenn sie gewusst hätte, dass die Informationen im erwähnten Kreisschreiben irreführend und falsch seien. Damit sei offensichtlich, dass die Ursache für den Verzicht an der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren einzig bei der Beschwerdegegnerin zu suchen sei. Im Weiteren sei die Verfügung vom 11. September 2004 aufgrund der Einsprache der Versicherten selber gar nie in Rechtskraft erwachsen.