Nach Rückzug ihrer Einsprache habe sie jedoch feststellen müssen, dass dies nicht der Wirklichkeit entspreche. Vielmehr bestehe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 12 IVG. Es entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, weshalb die Erläuterungen im zitierten Kreisschreiben derart von der Rechtsprechung abwichen. Selbstverständlich hätte sie ihre Einsprache nicht zurückgezogen, wenn sie gewusst hätte, dass die Informationen im erwähnten Kreisschreiben irreführend und falsch seien.