8. In ihrer Replik vom 7. April 2005 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren rechtlichen Standpunkt und beantragte die Gutheissung ihrer Beschwerde. Sie habe ihre Einsprache lediglich deshalb zurückgezogen, weil sie darauf vertraut habe, dass die Ausführungen im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) der Invalidenversicherung hinsichtlich der Kostenübernahme für ein Chochlea- Implantat die Rechtsprechung wiedergäben. Nach Rückzug ihrer Einsprache habe sie jedoch feststellen müssen, dass dies nicht der Wirklichkeit entspreche.