Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei daher auf die Beschwerde der … AG infolge fehlender formeller Beschwer nicht einzutreten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin (Einspracheerhebung – Einspracherückzug – Beschwerdeerhebung) verletze vielmehr das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht, an das im Rechtsverkehr mit den Behörden auch die Beschwerdeführerin als private juristische Person gebunden sei.