129 UVV in gewissen Fällen auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet. Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt jedoch völlig anders, und die Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache vom 23. September 2004 ausdrücklich zurückgezogen, so dass die Verfügung vom 10. September 2004 ihr gegenüber in formelle Rechtskraft erwachsen sei. In den zitierten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fällen habe sich die Frage des Verzichts auf das Erfordernis der formellen Beschwer nie in Zusammenhang mit einem ausdrücklichen Einspracherückzug gestellt.