59 ATSG legitimiert gewesen. Die Beschwerdebefugnis setze unter anderem voraus, dass sich der Beschwerdeführer am vorangegangenen Verfahren vor den unteren Instanzen beteiligt habe und seine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden seien. Zwar habe das Eidgenössische Versicherungsgericht im Anwendungsbereich von Art. 129 UVV in gewissen Fällen auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet.