7. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Rückzug ihrer Einsprache am 26. Oktober 2004 gar nicht zur Beschwerdeeinreichung gemäss Art. 59 ATSG legitimiert gewesen.