Die Invalidenversicherung hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Versorgung mit einem Chochlea-Implantat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben seien. Indem die Beschwerdegegnerin dies nicht getan habe, habe sie ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt.