Im weiteren gehe die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich an der Sache vorbei; es verstehe sich von selbst, dass die beantragte innere Versorgung durch ein Chochlea-Implantat auch mit einer in die Hilfsmittelkategorie gehörenden äusseren Versorgung ergänzt würde. Damit sei das Argument der fehlenden Ausrichtung auf die berufliche Ausrichtung hinfällig. Die Invalidenversicherung hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Versorgung mit einem Chochlea-Implantat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben seien.