Inzwischen habe die Beschwerdeführerin jedoch erfahren, dass diese Praxis der Invalidenversicherung nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche, welche eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG in BGE 115 V 191 nicht grundsätzlich ausschliesse. Gemäss BGE 122 V 379 sei insbesondere auch eine Kostenübernahme bei Geburts- und Frühertaubten möglich.