Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verwies die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid auf die beiden Kreisschreiben KSME (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen) und KHMI (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung). Schliesslich könnten die Kosten für die noch durchzuführende Chochlea-Implantat-Einlage auch nicht unter dem Titel von Art. 13 IVG vergütet werden, da dieser Anspruch von Gesetzes wegen ausnahmslos spätestens am Ende des Monats erlösche, in welchem die versicherte Person das 20. Altersjahr zurücklegt.