Beim Chochlea-Implantat werde zwischen einer internen und einer externen Komponente unterschieden. Die innere Komponente (Elektrode, Antenne etc.) und deren Einsetzen stelle eine medizinische Massnahme dar und werde ausschliesslich unter Art. 13 IVG, nicht aber unter Art. 12 IVG übernommen, da mit dem implantierten Teil alleine keine Hörverbesserung erreicht werde und die medizinische Massnahme einer Chochlea-Implantat-Einlage somit nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sei. Die äussere Komponente (Sprachprozessor, Mikrofon etc.) falle demgegenüber in den Hilfsmittelbereich und könne im Rahmen von Art.