5. Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die Einsprache von … vom 3 .Oktober 2004 ab. Zur Begründung hielt die IV-Stelle im wesentlichen fest, mit dem implantierten Teil alleine werde bei der Versicherten keine Hörverbesserung erreicht und die medizinische Massnahme einer Chochlea- Implantat-Einlage sei somit nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Letzteres sei jedoch Anspruchsvoraussetzung für medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG. Demnach habe eine versicherte Person