Die Cochlea-Operation stelle jedoch keine berufliche Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG dar, weshalb die entsprechenden Kosten nicht durch die Invalidenversicherung übernommen würden. Für den Sprachprozessor als Hilfsmittel hingegen werde, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, von der Invalidenversicherung Kostengutsprache geleistet.