2. Mit Verfügung vom 10. September 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden dieses Begehren um Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, medizinische Massnahmen gingen zulasten der Invalidenversicherung, wenn der Gesundheitszustand annähernd stabil sei. Gleichzeitig müsse die Massnahme gemäss Art. 12 IVG die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder zumindest vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren. Die Cochlea-Operation stelle jedoch keine berufliche Eingliederungsmassnahme gemäss Art.